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Regelungen für Gastronomie

Liebe Gäste!


Regelungen ab 10. Juni 2021:

  • Gäste müssen weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen (3-G Regel) – zudem werden auch Selbsttests vor Ort weiterhin möglich sein

  • Im Innenbereich sind nun maximal 8 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe erlaubt – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte

  • Im Außenbereich sind nun maximal 16 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe erlaubt – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte

  • keine Masken-Pflicht im Außenbereich

  • Sperrstunde wird auf 24 Uhr erweitert

  • Mindestabstand zwischen Besuchergruppen (nicht zwischen den Tischen) wird auf 1 Meter reduziert

  • Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder ein negativer Testnachweis für die jeweils vorgesehene Gültigkeit (PCR-Test 72h, Antigentest 48h, kontrollierter Selbsttest 24h) erbracht werden kann – sonst FFP2-Masken-Pflicht


Regelungen ab 19.05. :

  • Betrieb sowohl indoor als auch outdoor erlaubt

  • Verpflichtende Registrierung der Gäste (ab 15 Minuten Aufenthaltsdauer) und Vorweisen eines negativen Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):

    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden

    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden

    • Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte

  • Outdoor maximal 10 Erwachsene an einem Tisch zuzüglich Kinder, indoor maximal 4 Erwachsene zuzüglich Kinder

  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (nicht am Verabreichungsplatz)

  • Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen (oder die einen sonstigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen können, Impfung/Genesungsnachweis), können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.

  • Zwei Meter Abstand zwischen den Personen fremder Tische

  • Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen am Verabreichungsplatz (z. B. nicht an der Bar)

  • Sperrstunde um 22:00 Uhr


Quelle: WKO

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